LSG Hamburg - Urteil vom 24.03.2021
L 2 U 12/20
Normen:
SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 151 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 3; ZPO § 174 Abs. 4; BRAO § 31a Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 137/17

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichteinhaltung der BerufungsfristAnforderungen an die Wirksamkeit der Zustellung elektronischer Dokumente und an eine Heilung von Zustellungsmängeln

LSG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen L 2 U 12/20

DRsp Nr. 2022/12124

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichteinhaltung der Berufungsfrist Anforderungen an die Wirksamkeit der Zustellung elektronischer Dokumente und an eine Heilung von Zustellungsmängeln

Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat – hier im Falle einer Zustellung über das elektronische Anwaltspostfach.

Tenor

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 2 S. 1; SGG § 105 Abs. 1 S. 3; SGG § 151 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 1; ZPO § 174 Abs. 3; ZPO § 174 Abs. 4; BRAO § 31a Abs. 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund zweier Arbeitsunfälle des Klägers.

Der 1970 geborene Kläger war Profi-Eishockeyspieler. Am 18. März 2009 zog sich der Kläger eine Verletzung des rechten Sprunggelenkes und des Bandapparates zu. Die weiteren Untersuchungen ergaben u.a. eine Teilläsion des Innenbandkomplexes; eine Fraktur konnte ausgeschlossen werden. Die Behandlung wurde am 31. Juli 2009 abgeschlossen.