LSG Hamburg - Urteil vom 29.03.2021
L 4 AS 321/20
Normen:
SGG § 66; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2273/17

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zulassung durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

LSG Hamburg, Urteil vom 29.03.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 321/20

DRsp Nr. 2022/11961

Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zulassung durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung

1. Eine unrichtige Belehrung kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen. 2. In der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung liegt keine Zulassung der Berufung.

Tenor

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 66; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Tatbestand

Die klagende Partei wendet sich dagegen, dass die ihr gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen auf ihre Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet wurde.