LSG Hessen - Beschluss vom 12.01.2021
L 5 R 282/20
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 51 Abs. 2; SGB V § 255 Abs. 1 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 211/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Aufrechnung einer Forderung aus rückständigen Pflichtbeiträgen mit einer laufenden Rente wegen ErwerbsminderungAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf den Nachweis von Hilfebedürftigkeit

LSG Hessen, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen L 5 R 282/20

DRsp Nr. 2021/13742

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Aufrechnung einer Forderung aus rückständigen Pflichtbeiträgen mit einer laufenden Rente wegen Erwerbsminderung Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Hinblick auf den Nachweis von Hilfebedürftigkeit

Den Leistungsberechtigten trifft im Hinblick auf den Nachweis von Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 SGB I eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1 S. 1-2; SGB I § 51 Abs. 2; SGB V § 255 Abs. 1 S. 1; SGB V § 255 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufrechnung einer Forderung der Antragsgegnerin aus rückständigen Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit seiner laufenden Rente wegen Erwerbsminderung und begehrt die Aussetzung der Vollziehung.