I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufrechnung einer Forderung der Antragsgegnerin aus rückständigen Pflichtbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit seiner laufenden Rente wegen Erwerbsminderung und begehrt die Aussetzung der Vollziehung.
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