LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.05.2021
L 5 P 51/21 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1; SGB XI § 45b;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 31/21

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der BerufungErmittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in einem Rechtsstreit um die Leistung eines monatlichen Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen L 5 P 51/21 B ER

DRsp Nr. 2021/13361

Unzulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in einem Rechtsstreit um die Leistung eines monatlichen Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI

Bei der Leistung eines monatlichen Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI handelt es sich nicht auf eine Leistung, die regelhaft für mehr als ein Jahr erbracht wird.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 07.05.2021 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1; SGB XI § 45b;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auszahlung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125,00 € seit Februar 2021 begehrt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.05.2021 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.

Hiergegen hat die Klägerin am 11.05.2021 per E-Mail Beschwerde eingelegt. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde eigenhändig unterschrieben sein müsse, um wirksam zu sein, und dass im Übrigen der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht sei.