BFH - Beschluss vom 14.08.2013
III B 49/13
Normen:
FGO § 128 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1797
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 350/13

Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Zulassung durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen III B 49/13

DRsp Nr. 2013/21437

Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Zulassung durch das Finanzgericht

NV: Obgleich Entscheidungen über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt werden, ist eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 (3 V 1683/12) hat das Finanzgericht (FG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Prüfungsanordnung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 abgelehnt. Der Antragsteller beantragte darauf hin, den Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu ändern. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 14. März 2013 ab. Der hiergegen am 1. April 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerde half das FG nicht ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.