FG Hessen - Urteil vom 06.08.2009
1 K 2219/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 1; FGO § 67 Abs. 1;

Unzulässigkeit der Klage bei falscher Beklagtenbezeichnung

FG Hessen, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 1 K 2219/08

DRsp Nr. 2009/24923

Unzulässigkeit der Klage bei falscher Beklagtenbezeichnung

Richtet sich die Klage gegen den falschen Beklagten und erfolgt der Beklagtenwechsel erst nach Ablauf der Klagefrist, liegt eine Klageänderung vor, die zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1; FGO § 67 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in 2004 in E ein ...Geschäft. Er ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Das zum 01.01.2004 angemeldete Gewerbe wurde mit Wirkung zum 31.12.2004 wieder abgemeldet. In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Einzelhandels erklärte er einen laufenden Gewinn in Höhe von ... EUR sowie einen Veräußerungsverlust in Höhe von./. ... EUR. Das Finanzamt B stellte mit Bescheid vom 20.10.2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sowohl den laufenden Gewinn als auch den Veräußerungsverlust erklärungsgemäß fest.