FG München - GERICHTSBESCHEID vom 23.03.2009
14 K 391/09
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1;

Unzulässigkeit der Klage bei nicht handschriftlich unterschriebenen Klageschrift

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 391/09

DRsp Nr. 2009/15848

Unzulässigkeit der Klage bei nicht handschriftlich unterschriebenen Klageschrift

Erst die eigenhändige Unterschrift macht den prozessbestimmenden Schriftsatz zur wirksamen Prozesshandlung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; BGB § 126 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig sind Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamt (FA).

Mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 4. Februar 2009 hat der Kläger eine Unterlassungsklage erhoben, die er unter anderem damit begründet hat, dass die Bundesrepublik Deutschland und damit alle Gesetze seit 18. Juli 1990 keine Rechtsgültigkeit mehr besitzen.

Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 11. Februar 2009 wurde der Kläger bis 20. März 2009 aufgefordert, den Klageantrag zu beziffern sowie die Klage eigenhändig zu unterschreiben. Er wurde darauf hingewiesen, dass unter den Voraussetzungen der Vorschrift des § 56 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die dem Schreiben als Kopie beigefügt war, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden kann. Die Zustellung des Schreibens erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 13. Februar 2009.

Eine Reaktion seitens des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,