FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.04.2008
2 K 219/04
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 ; FGO § 135 Abs. 1 ;

Unzulässigkeit der Klage bei Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vater der Klägerin ohne Hinweis auf die Stellvertretung; Kostentragung des verdeckten Stellvertreters bei Klageerhebung ohne Auftrag und ohne Wissen des Klägers

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 219/04

DRsp Nr. 2008/16410

Unzulässigkeit der Klage bei Unterzeichnung der Klageschrift durch den Vater der Klägerin ohne Hinweis auf die Stellvertretung; Kostentragung des verdeckten Stellvertreters bei Klageerhebung ohne Auftrag und ohne Wissen des Klägers

1. Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist die formelle Voraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen hervorgeht (Fall der unzulässigen "verdeckten Stellvertretung"). Das gilt auch dann, wenn der Vater für die Tochter Klage erhoben hat und beide denselben Familiennamen führen. 2. Im Fall der unzulässigen verdeckten Stellvertretung und der Unzulässigkeit der Klage (siehe unter 1.) hat der verdeckte Stellvertreter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn das Gericht nicht feststellen kann, dass der Vertretene die Klageerhebung in irgendeiner Weise genehmigt hat, und deswegen davon auszugehen ist, dass der verdeckte Stellvertreter und nicht der Kläger die Klageerhebung veranlasst hat.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 ; FGO § 135 Abs. 1 ;

Tatbestand: