I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des nach einer tatsächlichen Verständigung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheids 1989 wegen eines darin fehlenden Hinweises auf zwischenzeitliche Feststellungsverjährung (§ 181 Abs. 5 Abgabenordnung - AO -).
Die Klägerin, die früher ein Betonwerk betrieb, befindet sich seit dem Streitjahr 1989 in Liquidation (Gewinnfeststellungs-Akte -Gf-A- Teil 1990 Bl. 1; Finanzgerichts-Akte -FG-A- V 277/99 Bl. 45, 116).
II. 1. Nach erfolglosen Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuer- und Feststellungserklärungen schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit gesondertem und einheitlichem Feststellungsbescheid vom 6. Dezember 1996 auf 62.100 DM (Gf-A Bl. 1-3).
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