FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.1999
2 K 3431/98
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 Satz 3; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1;

Unzulässigkeit der Klage: Übermittlung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.1999 - Aktenzeichen 2 K 3431/98

DRsp Nr. 2001/2494

Unzulässigkeit der Klage: Übermittlung

Die Abweisung der Klage als unzulässig ist gerechtfertigt, wenn der Prozeßvertreter die gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderliche schriftliche Prozeßvollmacht nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist vorlegt und es deshalb an einer Prozeßvertretung fehlt. Die Vorlage der Originalvollmacht im Termin zur mündlichen Verhandlung läßt die Klage nicht mehr nachträglich zulässig werden.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 3; FGO § 62 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Mit Telefax vom 22. Dezember 1998 hat Frau Rechtsanwältin ... in ... Klage erhoben für den Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 25. August 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 1998. In der Klageschrift führte sie aus, eine Begründung könne derzeit nicht erfolgen, da der Kläger sich im Ausland aufhalte und sie noch keine Gelegenheit gehabt habe, den Inhalt des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung mit ihm zu erörtern.