Mit Telefax vom 22. Dezember 1998 hat Frau Rechtsanwältin ... in ... Klage erhoben für den Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 vom 25. August 1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 1998. In der Klageschrift führte sie aus, eine Begründung könne derzeit nicht erfolgen, da der Kläger sich im Ausland aufhalte und sie noch keine Gelegenheit gehabt habe, den Inhalt des angefochtenen Einkommensteuerbescheides und der Einspruchsentscheidung mit ihm zu erörtern.
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