FG Hessen - Urteil vom 18.03.2014
4 K 739/12
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Benennung des gesetzlichen Vertreters

FG Hessen, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 739/12

DRsp Nr. 2014/9511

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Benennung des gesetzlichen Vertreters

Wird der gesetzliche Vertreter bis zum Ablauf der vom Berichterstatter gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend bezeichnet, fehlt es an einer vollständigen Bezeichnung des Klägers, die zur Unzulässigkeit der Klage führt. Ein Rückgriff auf die Steuerakten steht entgegen, dass der Kläger schon deshalb den gesetzlichen Vertreter bezeichnen muss, damit sich das Gericht und der Beklagte davon überzeugen können, ob die für eine namentlich bezeichnete juristische Person erhobene Klage überhaupt vom wahren gesetzlichen Vertreter herrührt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Schuldzinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Nach einer steuerlichen Außenprüfung erließ der Beklagte am 04.01.2012 gegen die Klägerin die im Rubrum der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2012 (Bl. 5 der Finanzgerichtsakte - FG-Akte) genannten Bescheide für 2001 bis