FG Hessen - Urteil vom 06.11.2023
4 K 644/23
Normen:
ZuständigkeitsVO § 23 Abs. 1 Nr. 7;

Unzulässigkeit der Klage wegen Unzuständigkeit des FA

FG Hessen, Urteil vom 06.11.2023 - Aktenzeichen 4 K 644/23

DRsp Nr. 2024/8792

Unzulässigkeit der Klage wegen Unzuständigkeit des FA

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZuständigkeitsVO § 23 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung des sich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2017 ergebenden Guthabens des Klägers.

Der Beklagte ist das unstreitig für die Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt.

Mit Einkommensteuerbescheid 2017 des Beklagten vom 10.03.2022 ergab sich eine Überzahlung von Einkommensteuer in Höhe von 4.265 Euro und des Solidaritätszuschlags in Höhe von 227,92 Euro. Im Abrechnungsteil, der mit "Abrechnung ... der Finanzkasse des Finanzamts Z" überschrieben ist, heißt es: "Sofern diese Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt und dem Finanzamt eine Abtretung, Verpfändung, Pfändung oder Zahlungsanweisung vorliegt, wird der zu erstattende Betrag, vorbehaltlich einer möglichen Aufrechnung nach § 226 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB, an den Ihnen bekannten Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger, Pfändungsgläubiger oder Anweisungsempfänger ausbezahlt. Ein danach etwaig verbleibender Restbetrag wird auf Ihr Konto überwiesen."