BFH - Beschluss vom 29.06.2012
III B 11/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1627
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 103/08

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klagebefugnis bei Steuerfestsetzung auf Null, da nicht dargelegt ist, warum ausnahmsweise eine Klagebefugnis zu bejahen ist.

BFH, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen III B 11/12

DRsp Nr. 2012/16759

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Klagebefugnis bei Steuerfestsetzung auf Null, da nicht dargelegt ist, warum ausnahmsweise eine Klagebefugnis zu bejahen ist.

1. NV: Auch ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretener Steuerpflichtiger kann nicht davon ausgehen, dass ein kurzfristig gestellter Antrag auf Aufhebung eines Termins zur mündlichen Verhandlung Erfolg haben wird. 2. NV: Eine Divergenz wird nicht durch einen Hinweis darauf dargelegt, dass das FG die Klage wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen habe, obwohl der Grundsatz, dass bei einer Steuerfestsetzung von Null € keine Beschwer vorliege, auch Ausnahmen zulasse.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit Einspruch und Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1999 bis 2005. Für die Jahre 2003 und 2004 lautete die Steuerfestsetzung auf Null €.