BFH - Beschluss vom 27.06.2012
VII B 57/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1623
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2137/09

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, da Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind

BFH, Beschluss vom 27.06.2012 - Aktenzeichen VII B 57/11

DRsp Nr. 2012/16757

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, da Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind

1. NV: Da auch die von den Beteiligten gestellten Anträge zum Tatbestand gehörten, ist eine unterlassene Protokollierung mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO zu verfolgen. 2. NV: Die Rüge, der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei falsch, weil das FG einen in der mündlichen Verhandlung nach § 69 Abs. 2 FGO gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zu Protokoll genommen habe, kann nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgebracht werden. 3. NV: Ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Aktenlage nicht gestellt und eine diesbezügliche Tatbestandsberichtigung nicht beantragt worden, kann die Nichtbescheidung des vermeintlich gestellten Antrags keinen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) hat keinen Erfolg. Keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe liegt vor.

1. Das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.