BFH - Beschluss vom 09.04.2014
III B 138/13
Normen:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1076
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2626/11

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, da sie nicht von einer der in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Personen eingelegt worden ist

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen III B 138/13

DRsp Nr. 2014/8143

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, da sie nicht von einer der in § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bezeichneten Personen eingelegt worden ist

1. NV: Ist eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision aufgrund ihres Briefkopfes und der Unterschrift als eigene Prozesshandlung des vor dem Bundesfinanzhof selbst nicht postulationsfähigen Klägers auszulegen, wird sie auch durch den darin enthaltenen Hinweis auf die beabsichtigte Einschaltung eines Steuerberaters und die im Stil einer Erklärung eines Prozessbevollmächtigten erfolgte Formulierung ("...namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir...") nicht zu einer wirksamen Prozesshandlung eines Steuerberaters. 2. NV: Durch eine nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO eingegangene und von einem Steuerberater gefertigte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde tritt keine Heilung der durch den nicht postulationsfähigen Kläger innerhalb der Beschwerdefrist unwirksam eingelegten Beschwerde ein.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2 S. 1;

Gründe