BFH - Beschluss vom 13.09.2017
V B 64/17
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 45
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 240/16

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtzeitig eingegangener Begründung

BFH, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen V B 64/17

DRsp Nr. 2017/15707

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtzeitig eingegangener Begründung

NV: Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist gestellt wurde.

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, der erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist gestellt wird, ist unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2017 10 K 240/16 U wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 4;

Gründe

I. Mit Urteil vom 31. Mai 2017 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2008 bis 2010 wandte, als unbegründet abgewiesen, soweit sie nicht bereits unzulässig war. Das Urteil wurde der Klägerin am 1. Juni 2017 zugestellt.

Am 29. Juni 2017 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Telefax des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem dieser Nichtzulassungsbeschwerde einlegte und ankündigte, die Begründung erfolge "innerhalb der zulässigen Begründungsfrist".