Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Mit Urteil vom 31. Mai 2017 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2008 bis 2010 wandte, als unbegründet abgewiesen, soweit sie nicht bereits unzulässig war. Das Urteil wurde der Klägerin am 1. Juni 2017 zugestellt.
Am 29. Juni 2017 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Telefax des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, mit dem dieser Nichtzulassungsbeschwerde einlegte und ankündigte, die Begründung erfolge "innerhalb der zulässigen Begründungsfrist".
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