BFH - Beschluss vom 06.05.2013
VI B 167/12
Normen:
FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1723/09

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtzeitiger Begründung

BFH, Beschluss vom 06.05.2013 - Aktenzeichen VI B 167/12

DRsp Nr. 2013/17333

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels rechtzeitiger Begründung

NV: Ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Hinweis auf die Erkrankung des Mandanten schon deshalb nicht gewährt werden, da der Ablauf der Frist durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung hätte verhindert werden können.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu gewähren, wenn der Ablauf der Frist durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung hätte verhindert werden können.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe