BFH - Beschluss vom 27.09.2016
II B 31/16
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1703/15

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 27.09.2016 - Aktenzeichen II B 31/16

DRsp Nr. 2016/19647

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist

NV: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn nicht innerhalb der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und nach Fristablauf nicht rechtzeitig der Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder die Begründung nachgereicht wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. März 2016 7 K 1703/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.