BFH - Beschluss vom 11.05.2011
V B 113/10
Normen:
§ 44 FGO; § 46 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 96 FGO;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1489/08

Unzulässigkeit der vor Einlegung eines Einspruchs erhobenen KlageGewährung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 11.05.2011 - Aktenzeichen V B 113/10

DRsp Nr. 2011/12479

Unzulässigkeit der vor Einlegung eines Einspruchs erhobenen KlageGewährung rechtlichen Gehörs

NV: Eine Klage ist unzulässig, wenn sie vor Einlegung des Einspruchs oder vor Einlegung des in § 347 Abs. 1 Satz 2 AO vorgesehenen Rechtsbehelfs erhoben wird. Eine derartige Klage wird auch nicht dadurch zulässig, dass nach Klageerhebung der Antrag abgelehnt wird oder die angefochtene Verwaltungsentscheidung nachträglich ergeht.

Normenkette:

§ 44 FGO; § 46 FGO; Art 103 Abs 1 GG; § 96 FGO;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat ohne Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Klage als unzulässig abgewiesen.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, ist eine Klage unzulässig, wenn sie vor Einlegung des Einspruchs oder --wie im Streitfall bei Untätigkeit der Behörde trotz eines bei ihr gestellten Antrages-- vor Einlegung des in § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Rechtsbehelfs erhoben wird. Eine derartige Klage wird auch nicht dadurch zulässig, dass nach Klageerhebung der Antrag abgelehnt wird oder die angefochtene Verwaltungsentscheidung nachträglich ergeht (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 , BFH/NV 2003, ; ebenso BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 , BFHE 206, , BStBl II 2004, ; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § Rz 83).