Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
1.
Das Finanzgericht (FG) hat ohne Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Klage als unzulässig abgewiesen.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits ausdrücklich entschieden hat, ist eine Klage unzulässig, wenn sie vor Einlegung des Einspruchs oder --wie im Streitfall bei Untätigkeit der Behörde trotz eines bei ihr gestellten Antrages-- vor Einlegung des in § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) vorgesehenen Rechtsbehelfs erhoben wird. Eine derartige Klage wird auch nicht dadurch zulässig, dass nach Klageerhebung der Antrag abgelehnt wird oder die angefochtene Verwaltungsentscheidung nachträglich ergeht (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 , BFH/NV 2003, ; ebenso BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 , BFHE 206, , BStBl II 2004, ; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § Rz 83).
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