FG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.2017
12 K 754/16 AO
Normen:
FGO § 134; ZPO § 578; ZPO § 579;

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens mangels Beschwer

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 12 K 754/16 AO

DRsp Nr. 2019/4501

Unzulässigkeit der Wiederaufnahme eines finanzgerichtlichen Verfahrens mangels Beschwer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 134; ZPO § 578; ZPO § 579;

Gründe

Mit dem hier in Bezug genommenen Urteil vom 27.01.2016 wies das Finanzgericht Düsseldorf in dem Verfahren 4 K 2893/15 AO die Klage des Klägers auf Erstattung von Einkommensteuer ab. Eine Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos, auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2016 in dem Verfahren VII B 22/16 wird verwiesen. Am 07.03.2016 beantragte der gesetzliche Vertreter des Klägers zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Düsseldorf die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 K 2893/15 AO. Er begehre weiterhin die Freibeträge für die Jahre 2007 bis 2010, allerdings zunächst nur in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt 500 EUR. Zudem werde ein Ruhen des Verfahrens beantragt.

Der Beklagte geht davon aus, daß Gründe für eine Wiederaufnahme nicht geltend gemacht worden seien.