LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.05.2020
12 TaBV 1966/19
Normen:
BetrVG § 102;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 3
NZA-RR 2020, 524
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 34/18

Unzulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Zustimmungsersetzung bei falschem DatumVierzehntägige Kündigungserklärungsfrist als Wirksamkeitsvoraussetzung für fristlose Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 12 TaBV 1966/19

DRsp Nr. 2020/11175

Unzulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Zustimmungsersetzung bei falschem Datum Vierzehntägige Kündigungserklärungsfrist als Wirksamkeitsvoraussetzung für fristlose Kündigung

1. Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist aus § 626 Abs. 2 BGB ist Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds durch das Arbeitsgericht. Dazu muss der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung innerhalb der 14-tägigen Frist bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. 2. Die Umstände, aus denen ersichtlich ist, dass der Arbeitgeber die Kündigungserklärungsfrist einhalten kann, sind im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat mitteilungspflichtig. Die unbewusst fehlerhafte Angabe eines falschen Datums kann zur Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsantrags führen.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 22. August 2019 - 1 BV 34/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Gründe:

I.

Im Streit steht die von der Arbeitgeberin beantragte Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds.