LSG Bayern - Beschluss vom 23.03.2018
L 5 KR 733/17 B
Normen:
AO (1977) § 191; SGB IV § 28h; SGB VI § 150 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 415/16

Unzulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheides gegen einen Arbeitgeber im BeitragsrechtErforderlichkeit der Ermessensausübung bei bestehender Gesamtschuldnerschaft für Beitragsforderungen

LSG Bayern, Beschluss vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 733/17 B

DRsp Nr. 2018/10257

Unzulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheides gegen einen Arbeitgeber im Beitragsrecht Erforderlichkeit der Ermessensausübung bei bestehender Gesamtschuldnerschaft für Beitragsforderungen

1. Das Beitragsrecht des SGB IV enthält keine Rechtsgrundlage für einen Haftungsbescheid. 2. Besteht für Beitragsforderungen Gesamtschuldnerschaft muss der Beitragsbescheid eine Ermessensausübung beinhalten.

1. Ein Haftungsbescheid bedarf wegen des Vermögenseingriffs einer dem Gebot der Normenklarheit entsprechenden Rechtsgrundlage.2. Die §§ 28h SGB IV und 31 SGB X reichen nicht aus, handelnde Personen, nicht aber den Arbeitgeber für Beiträge haftbar zu machen, welche der Arbeitgeber nach der ausdrücklichen Regelung in § 28e SGB IV allein schuldet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 10. November 2017 aufgehoben.

Normenkette:

AO (1977) § 191; SGB IV § 28h; SGB VI § 150 Abs. 2;

Gründe

I.