BFH - Urteil vom 25.10.2023
I R 9/18
Normen:
FGO § 40; FGO § 138; AO § 228; AO § 232;
Fundstellen:
AO-StB 2024, 96
StX 2024, 233
BFH/NV 2024, 497
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 50/16

Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei Eintritt von Zahlungsverjährung bereits vor Klageerhebung; Einspruchsentscheidung des Finanzams ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens gegen eine Steuerfestsetzung eingetretene Zahlungsverjährung

BFH, Urteil vom 25.10.2023 - Aktenzeichen I R 9/18

DRsp Nr. 2024/3738

Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei Eintritt von Zahlungsverjährung bereits vor Klageerhebung; Einspruchsentscheidung des Finanzams ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens gegen eine Steuerfestsetzung eingetretene Zahlungsverjährung

1. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverjährung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverjährung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 - II R 37/93, BFH/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor. 2. NV: Erlässt das Finanzamt ohne Beachtung der während des Einspruchsverfahrens gegen eine Steuerfestsetzung eingetretenen Zahlungsverjährung noch eine Einspruchsentscheidung, wird dadurch nicht erneut der Lauf einer Zahlungsverjährung ausgelöst. Das Erlöschen der Steuerforderung gemäß § 232 der Abgabenordnung als Rechtsfolge der Zahlungsverjährung ist endgültig.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2018 - 7 K 50/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § ;