VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2017
20 C 16.2572
Normen:
GKG § 43; GKG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 M 16.1151

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschluss über Kostenerinnerung mangels Erreichens des Beschwerdewerts

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 20 C 16.2572

DRsp Nr. 2018/14120

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschluss über Kostenerinnerung mangels Erreichens des Beschwerdewerts

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 43; GKG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Erstverfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners. Der dem Antrag stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2016 (W 2 S. 16.597) wurde mit Beschluss des Senats vom 25. August 2016 aufgehoben. Der Antrag wurde abgelehnt und dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt (20 CS 16.1469). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2016 (9 B 53.16) als unzulässig verworfen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2016 (1 BvR 2544/16) nicht zur Entscheidung angenommen.