Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
Gegenstand des Erstverfahrens war ein Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners. Der dem Antrag stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 2016 (W 2 S. 16.597) wurde mit Beschluss des Senats vom 25. August 2016 aufgehoben. Der Antrag wurde abgelehnt und dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt (20 CS 16.1469). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2016 (
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