Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Der Kläger macht geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, da das Finanzgericht (FG) seine Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe. Das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Hierzu hätte es dem Kläger aufgeben müssen, einen Geschäfts- und Tätigkeitsbericht einzureichen. Damit ist eine Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO schon deshalb nicht schlüssig gerügt, weil sich bereits aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass der Kläger vorgetragen hatte, Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte seien nicht erstellt worden, weil es dafür keine Veranlassung gebe. Angesichts dieser Äußerungen hatte das FG keinen Anlass, Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte anzufordern. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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