BFH - Beschluss vom 27.05.2009
I B 31/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8116/08

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterfüllen der Anforderungen an ihre Begründung

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen I B 31/09

DRsp Nr. 2009/20952

Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichterfüllen der Anforderungen an ihre Begründung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 5;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Der Kläger macht geltend, die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen, da das Finanzgericht (FG) seine Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe. Das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Hierzu hätte es dem Kläger aufgeben müssen, einen Geschäfts- und Tätigkeitsbericht einzureichen. Damit ist eine Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO schon deshalb nicht schlüssig gerügt, weil sich bereits aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass der Kläger vorgetragen hatte, Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte seien nicht erstellt worden, weil es dafür keine Veranlassung gebe. Angesichts dieser Äußerungen hatte das FG keinen Anlass, Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte anzufordern. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8116/08