Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten, eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer GmbH. Er hält einen Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals. B. L. hielt zunächst einen Geschäftsanteil in Höhe von 31 %, sein Vater P. L. , Onkel des Klägers, hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 20 %. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten waren der Kläger und B. L. . Der Kläger legte sein Geschäftsführeramt zum 30. Juni 2011 nieder.
Im Jahr 2013 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger auf der einen Seite sowie B. und P. L. auf der anderen Seite.
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