FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.02.2013
1 K 306/11
Normen:
FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 2;

Unzulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage bei mehrfacher unrichtigen Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 1 K 306/11

DRsp Nr. 2013/14046

Unzulässigkeit einer finanzgerichtlichen Klage bei mehrfacher unrichtigen Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers

1. Das Erfordernis, neben dem Namen auch eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, auch wenn der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Rechte einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht der Kenntnis des tatsächlichen Wohnortes eine für die weitere Prozessführung entscheidende Bedeutung beimisst und dieser Umstand dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten bekannt ist. 2. Ist der Kläger während des Klageverfahrens verzogen und haben sich daraufhin vom Prozessbevollmächtigten angegebene vermeintliche Wohnanschriften bei Nachforschungen des Gerichts mehrfach als unrichtig erwiesen, so ist die Klage unzulässig, wenn aufgrund einer nachträglich gesetzten Ausschlussfrist zur Angabe der Wohnanschrift des Klägers erneut eine nachweislich falsche Anschrift mitgeteilt worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand