FG Sachsen - Urteil vom 23.03.2010
6 K 74/09
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; StBerG § 37; DVStB § 25 Abs. 2; DVStB § 28 Abs. 3;

Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die wiederholte Steuerberaterprüfung bei zwischenzeitlich erfolgreichem Abschluss der zunächst nicht bestandenen erstmaligen Steuerberaterprüfung in einem anderen Bundesland

FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2010 - Aktenzeichen 6 K 74/09

DRsp Nr. 2012/6026

Unzulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage betreffend die wiederholte Steuerberaterprüfung bei zwischenzeitlich erfolgreichem Abschluss der zunächst nicht bestandenen erstmaligen Steuerberaterprüfung in einem anderen Bundesland

Wiederholt der Steuerpflichtige die Steuerberaterprüfung in einem anderen Bundesland, erhebt er hier wegen des erneuten Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung eine Verpflichtungsklage auf Zulassung zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung und erledigt sich diese Klage deswegen, weil der Steuerpflichtige parallel auch in dem früher für ihn zuständigen Bundesland gegen das Nichtbestehen der erstmaligen Steuerberaterprüfung (für das Vorjahr) geklagt und dort zwischenzeitlich die Steuerberaterprüfung bestanden hat, so kann der Steuerpflichtige zwar im Klageverfahren betreffend die wiederholte Steuerberaterprüfung von der Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen; für die Darlegung eines berechtigten Feststellungsinteresses i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO reicht jedoch der Vortrag, nunmehr zivilgerichtlich Schadensersatzansprüche wegen der verspätet erfolgten Ablegung der Steuerberaterprüfung sowie Schmerzensgeldansprüche einklagen zu wollen, nicht aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; § ;