FG Hessen - Beschluss vom 30.01.2024
11 Ko 1250/23
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung; Keine Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis

FG Hessen, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 11 Ko 1250/23

DRsp Nr. 2024/5095

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung; Keine Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des erkennenden Senats vom 17.10.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Mit gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergangenem und unanfechtbarem (Kosten-)Urteil vom 17.10.2022 im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17, auf welches Bezug genommen wird [Bl. 1142 ff. der Gerichtsakte im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 1210/17], entschied der erkennende Senat nach teilweiser Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung der (gesamten) Kostenentscheidung sowie nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Eingang bei Gericht am 05.03.2019 bzw. am 09.02.2022) im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.