FG München - GERICHTSBESCHEID vom 05.03.2009
13 K 621/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 7; AO § 357 Abs. 1 S. 4;

Unzulässigkeit einer Klage auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide

FG München, GERICHTSBESCHEID vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 13 K 621/09

DRsp Nr. 2009/15720

Unzulässigkeit einer Klage auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide

1. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 69 Abs. 3 FGO auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide anordnen. 2. Eine Klage auf Aussetzung der Vollziehung ist dagegen unzulässig. § 69 Abs. 7 FGO bestimmt nämlich, dass im Fall der Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde die Anrufung des Gerichts nur nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 in Betracht kommt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 7; AO § 357 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

I.

Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 gegen die Bescheide vom 6. Februar 2007 über die Einkommensteuer für 2003 und über die Einkommensteuer für 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage, ohne die Klage zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden. Außerdem erhob der Kläger in diesem Schriftsatz vom 17. Juli 2008 Klage mit dem Ziel, dass die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide ausgesetzt werde. Auch insoweit wollte der Kläger eine Begründung nachreichen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage gegen die Finanzbehörde wegen der Aussetzung der Vollziehung (AdV) unzulässig ist und die AdV im Antragsverfahren begehrt werden muss.