FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2013
2 K 2532/11
Normen:
§ 20 Abs 9 S 1 EStG 2009; § 52a Abs 10 S 10 EStG 2009; § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009; § 10d Abs 4 EStG 2009; § 40 Abs 2 FGO; § 157 AO;

Unzulässigkeit einer Klage bei Wegfall der Beschwer während des Klageverfahrens

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 2 K 2532/11

DRsp Nr. 2014/13226

Unzulässigkeit einer Klage bei Wegfall der Beschwer während des Klageverfahrens

1. Wird die Einkommensteuer während des Klageverfahrens auf 0 Euro festgesetzt, wird die Klage grundsätzlich wegen Wegfall der Beschwer unzulässig. Diese muss als Sachurteilsvoraussetzung bis zum Prozessende fortbestehen. 2. Über die Höhe des verbleibenden, d.h. vortragsfähigen Verlustes wird -unabhängig von den Einkommensteuerveranlagungen- durch selbständigen Feststellungsbescheid entschieden. 3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 54/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss VIII B59/13 vom 3.9.2013, nicht dokumentiert).

Normenkette:

§ 20 Abs 9 S 1 EStG 2009; § 52a Abs 10 S 10 EStG 2009; § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2009; § 10d Abs 4 EStG 2009; § 40 Abs 2 FGO; § 157 AO;

Tatbestand:

Der Kläger, der mit der Klägerin, seiner Ehefrau, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, war seit 1998 mit 50 % am 50.000,00 DM betragenden Stammkapital der T...mbh (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 2008 veräußerte und übertrug er diese in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung - wie auch der zweite Gesellschafter - an seinen Sohn zu einem Kaufpreis von 1,00 €. Das auf den veräußerten Anteil entfallende Gewinnbezugsrecht ging mit Wirkung zum 31. Dezember 2008, 23 Uhr, über.