FG Sachsen - Urteil vom 30.03.2009
8 K 1057/07
Normen:
AO § 130 Abs. 1; AO § 131 Abs. 1; AO § 132 S. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Unzulässigkeit einer Klage bei Widerruf eines Haftungsbescheids nach Klageerhebung mit Wirkung für die Zukunft

FG Sachsen, Urteil vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 1057/07

DRsp Nr. 2009/10603

Unzulässigkeit einer Klage bei Widerruf eines Haftungsbescheids nach Klageerhebung mit Wirkung für die Zukunft

1. Hat das Finanzamt einen Haftungsbescheid für Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung nach Klageerhebung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wird die Klage mangels Beschwer unzulässig. 2. Unerheblich ist, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig war und er deshalb - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - hätte zurückgenommen werden können. Auch im Falle eines rechtswidrigen Widerrufs des Haftungsbescheids kommt einer Rechtsverletzung des Haftungsschuldners nicht mehr in Betracht.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1; AO § 131 Abs. 1; AO § 132 S. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand: