FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.10.2006
1 K 1105/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; EStG (2004) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 10 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 ;

Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0 Euro

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 1105/06

DRsp Nr. 2007/549

Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0 Euro

Eine Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid, durch den die Steuer auf 0 Euro festgesetzt wurde, ist regelmäßig mangels Beschwer unzulässig. Das gilt auch, wenn der Kläger die Verfassungswidrigkeit des nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.b bzw. Abs. 3 EStG 2004 nur beschränkt möglichen Abzugs für private Rentenversicherungsbeiträge rügt.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; EStG (2004) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 10 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit eines Einspruchs und um die Begrenzung des Sonderausgabenabzuges nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. Abs. 3 Einkommensteuergesetz in der im Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung - EStG 2004 -.

Am 02. Januar 2006 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 2004 des Klägers ein. Der Kläger erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0 EUR, aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 0 EUR, Einkünfte im Sinne des § 32 b EStG 2004 in Höhe von 58.599 EUR, Werbungskosten in Anlage N in Höhe von 106 EUR und machte Sonderausgaben in Höhe von gesamt 1.475 EUR geltend (Mantelbogen Zeile 69: 90 EUR, Zeile 71: 1.235 EUR, Zeile 90: 150 EUR).