FG Sachsen - Urteil vom 17.02.2005
2 K 1561/03
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 65 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Unzulässigkeit einer Klage wegen Angabe des falschen Finanzamts; Terminverlegungsantrag

FG Sachsen, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 2 K 1561/03

DRsp Nr. 2006/29795

Unzulässigkeit einer Klage wegen Angabe des "falschen" Finanzamts; Terminverlegungsantrag

1. Eine von einem fachkundigen Bevollmächtigten gegen eine Behörde, die die angefochtenen Steuerbescheide nicht erlassen hat, gerichtete Klage ist auch dann unzulässig, wenn in der Klageschrift zwar in einem Klammerzusatz nach der Angabe des unzutreffenden Beklagten die richtige Steuernummer angegeben worden ist, wenn der Klageschrift aber weder Kopien der angefochtenen Bescheide noch der Einspruchsentscheidung beigefügt worden sind. 2. Wird krankeitsbedingt der Terminsverlegungsantrag kurzfristig vor dem Termin gestellt, muss substantiiert vorgetragen werden, welche Umstände, gegebenenfalls mit Beschreibung der Symptome, einer Terminswahrnehmung entgegen stehen. Ohne aussagekräftiges ärztliches Attest und ohne eine konkretisierende Beschreibung vermag das Gericht nicht zu erkennen, in welcher Schwere eine Erkrankung vorliegen mag. Die Angabe, "die Unterzeichnerin sei plötzlich erkrankt, ein ärztliches Attest werde nachgereicht", genügt keinesfalls.

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 § 65 Abs. 1 ; ZPO § 227 ;

Tatbestand: