BFH - Beschluss vom 22.06.2009
I B 37/09
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 129/07

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfristung

BFH, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen I B 37/09

DRsp Nr. 2009/21345

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfristung

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Urteil vom 6. Februar 2009 2 K 129/07 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2009 (einem Samstag) zugestellt. Die Klägerin hat fristgerecht am 16. März 2009 (einem Montag) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am 16. April 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der Senatsvorsitzende hat durch Verfügung vom 28. April 2009 (zugestellt am 30. April 2009) auf die Verspätung (Fristablauf: 14. April 2009) und auf die Regelung des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Dazu hat sich die Klägerin nicht geäußert.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden, was nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.

1.