FG München - Gerichtsbescheid vom 27.05.2015
1 K 1408/14
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1;

Unzulässigkeit einer ohne Unterschrift beim Finanzgericht eingereichten Klageschrift

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 1 K 1408/14

DRsp Nr. 2016/2014

Unzulässigkeit einer ohne Unterschrift beim Finanzgericht eingereichten Klageschrift

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 64 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 15.05.2014 ist bei Gericht eine Klageschrift vom 13.05.2014 eingegangen, die den Briefkopf des Klägers trägt. Das Schreiben trägt keine Unterschrift. Beigefügt war ein Schreiben vom 24.09.2013 an das Finanzamt, ebenfalls mit dem Briefkopf des Klägers und nicht unterschrieben, sowie eine Einspruchsentscheidung. Die Klage richtet sich gegen die Einkommensteuer-(ESt-)bescheide 2010 und 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2014.

Auf das Schreiben der Geschäftsstelle des Finanzgerichts vom 28.05.2014, in dem dieses den Eingang der Klage bestätigte und mit dem die Kläger u.a. aufgefordert wurden, sich dazu zu erklären, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, ist am 30.05.2014 ein Telefax mit dem ausgefüllten Antwortformblatt bei Gericht eingegangen, das in bildlicher Darstellung eine Unterschrift - wohl die des Klägers - trägt.