FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.03.2004
2 K 92/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;

Unzulässigkeit einer rechtsmissbräuchlichen Klage; sonstiger Verfahren

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2 K 92/04

DRsp Nr. 2004/19158

Unzulässigkeit einer rechtsmissbräuchlichen Klage; sonstiger Verfahren

Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, wenn das Gericht für unnütze, sinnlose oder unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird. Die Klage ist auch rechtsmissbräuchlich, wenn die vom Kläger in seinen Anträgen zum Ausdruck gebrachten persönlichen Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind (hier: Behauptung des Weiterbestehens des Deutschen Reiches, Verneinung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland).

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wohnt in ...

Er ist der Auffassung, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht. Vielmehr bestehe das Deutsche Reich fort. Er selbst sei Angehöriger dieses fortbestehenden Deutschen Reiches.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In seinem Klageschriftsatz vom 8. Januar 2004 beantragt der Kläger im Wesentlichen festzustellen, dass

1. das Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung für und gegen Staatsbürger des Deutschen Reichs anzuwenden ist und das Bundessteuergesetz keine Anwendung findet,

2. er kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland ist und ihr Exterritorial gegenüber steht,