FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 23.04.2008
2 K 1519/06
Normen:
FGO § 41 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Unzulässigkeit einer späteren Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen vermeintlich rechtswidrigen, aber nach Rücknahme des Einspruchs bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 K 1519/06

DRsp Nr. 2008/17793

Unzulässigkeit einer späteren Feststellungsklage bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen vermeintlich rechtswidrigen, aber nach Rücknahme des Einspruchs bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheid

1. Hat der Steuerpflichtige einen fristgerecht eingelegten Einspruch gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid aufgrund des Hinweises des Finanzamts, der Einspruch sei unbegründet, zurückgenommen, so kann er später die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Bescheides weder durch eine Feststellungsklage nach § 41 FGO noch durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtlich feststellen lassen. 2. Das gilt auch dann, wenn die Klage ein Amtshaftungsverfahren gegen die Bediensteten des Finanzamts vorbereiten soll.

Normenkette:

FGO § 41 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides.