FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2011
2 K 3887/09
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 2; EStG 2002 § 7g Abs. 4 S. 2; EStG 2002 § 7g Abs. 6; AO § 163;

Unzulässigkeit einer Teilauflösung einer Ansparrücklage und Vollauflösung der Rücklage bei Austausch des Investitionsobjekts erstmalige Bildung einer Ansparrücklage mehr als zwei Jahre nach Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts unzulässig

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 2 K 3887/09

DRsp Nr. 2011/19215

Unzulässigkeit einer Teilauflösung einer Ansparrücklage und Vollauflösung der Rücklage bei Austausch des Investitionsobjekts erstmalige Bildung einer Ansparrücklage mehr als zwei Jahre nach Anschaffung des betreffenden Wirtschaftsguts unzulässig

1. Wenn der Steuerpflichtige erklärt, die im Jahr zuvor gebildete Ansparrücklage – sei es auch nur teilweise – vorzeitig auflösen zu wollen, so dokumentiert er damit, dass er von der ursprünglich geplanten Investition Abstand nimmt; die ursprünglich gebildete Ansparrücklage ist daher in voller Höhe aufzulösen. 2. Eine Teilauflösung der Rücklage aufgrund des Austauschs des Investitionsobjekts (im Streitfall: Planung der Anschaffung eines Mercedes Vito 115 CDI anstelle der ursprünglich geplanten Anschaffung eines reinen PKW) entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, so dass auch eine im steuerlichen Ergebnis nur auf Teilauflösung der Ansparrücklage gerichtete abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in Betracht kommt. Die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage für das „neue” Investitionsobjekt ist ausgeschlossen, wenn sie erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsgutes erfolgt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.