FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.02.2013
10 K 10008/09
Normen:
FGO § 46 Abs. 1; AO § 366; AO § 122; AO § 124;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1075

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Übersendung einer Kopie

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 10008/09

DRsp Nr. 2013/6973

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Übersendung einer Kopie

1. Eine Untätigkeitsklage ist wegen erfolgter Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung unzulässig, wenn das FA erkennbar eine Kopie aus ihrer eigenen Akte übersendet und diese, weil es sich um die entsprechende Verfügung und nicht eine Ausfertigung handelt, mit dem Vermerk „Entwurf” kennzeichnet. 2. Dies gilt jedenfalls bei der Erläuterung, dass es sich um die bereits –Jahre zuvor– ausgefertigte und abgesandte Einspruchsentscheidung handelt. 3. Für das Wirksamwerden einer Entscheidung durch Bekanntgabe kommt es nicht darauf, ob dem Bevollmächtigten das Original oder nur eine Kopie bzw. ein Abdruck der Entscheidung übermittelt wird. Der Bescheid ist jedoch nach Inhalt und Fassung vollständig zu übermitteln.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1; AO § 366; AO § 122; AO § 124;

Tatbestand: