FG Sachsen - Beschluss vom 29.05.2009
6 K 352/09
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 S. 1; FGO § 138 Abs. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2009, 1683

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei fehlender Entscheidungsreife des Einspruchs; Überlastung der Rechtsbehelfsstelle kein ausreichender Grund für verzögerte Einspruchsbearbeitung

FG Sachsen, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 6 K 352/09

DRsp Nr. 2009/15789

Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei fehlender "Entscheidungsreife" des Einspruchs; Überlastung der Rechtsbehelfsstelle kein ausreichender Grund für verzögerte Einspruchsbearbeitung

1. Hat die Finanzbehörde nach Einlegung eines Einspruchs vom Einspruchsführer weitere Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhalts angefordert, so ist hierin ein ausreichender Grund i. S. v. § 46 Abs. 1 FGO für eine Verzögerung der Sachentscheidung zu sehen. Auch wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt oder nicht weiter aufklärbar ist, muss der Behörde noch ein hinreichender Zeitraum zur Würdigung des Einspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingeräumt werden (im Streitfall: Unzulässigkeit einer knapp zwei Monate nach der Mitteilung des Klägers, die angeforderten Unterlagen nicht einzureichen, eingelegten Untätigkeitsklage). 2. Der Staat kann sich für eine verzögerte Bearbeitung von Rechtsbehelfen nicht darauf berufen, nicht ausreichend personelle oder sachliche Mittel für die Bearbeitung der Rechtsbehelfe bereitgestellt zu haben. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bedingt es vielmehr im Gegenteil, hinreichende Ressourcen vorzuhalten, um dieser Pflichtaufgabe gerecht werden zu können.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 S. 1; FGO § 138 Abs. 2;