FG Sachsen - Urteil vom 16.10.2011
8 K 1332/11 (Kg)
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1;

Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage wegen Kindergeld nach Ergehen eines Abhilfebescheids und einer Erledigungserklärung während der mündlichen Verhandlung

FG Sachsen, Urteil vom 16.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 1332/11 (Kg)

DRsp Nr. 2012/22284

Unzulässigkeit einer Verpflichtungsklage wegen Kindergeld nach Ergehen eines Abhilfebescheids und einer Erledigungserklärung während der mündlichen Verhandlung

Ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Zeit bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung besteht nicht mehr, wenn die Familienkasse in der mündlichen Verhandlung – zu der die Klägerin nicht erschienen ist – eine Abhilfeentscheidung zu Protokoll des Gerichts erklärt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1;

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn T., geb. am …, ab April 2011.

Den Kindergeldantrag vom 30.03.2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2011 ab und wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 22.08.2011 als unbegründet zurück.

Am 07.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.