FG München - Gerichtsbescheid vom 12.10.2009
14 K 2499/09
Normen:
FGO § 47; FGO § 54; AO § 366; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Unzulässigkeit einer verspätet erhobenen Klage

FG München, Gerichtsbescheid vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 14 K 2499/09

DRsp Nr. 2010/1755

Unzulässigkeit einer verspätet erhobenen Klage

Nach Rechtsprechung des BFH kann sich der Kläger bei der Versäumung von Fristen nicht auf solche Umstände berufen, die zwar zu einer Verzögerung der Kenntnisnahme geführt haben, die jedoch seiner Verantwortungs- und Risikosphäre zuzurechnen sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47; FGO § 54; AO § 366; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts (FA).

Wegen aufgelaufener Steuerschulden des Klägers in Höhe von 17.332,89 EUR pfändete das FA mit Verfügung vom 25. Januar 2007 dessen gegenwärtige und künftige Ansprüche, Forderungen und Rechte gegen die Bank X (Drittschuldnerin) und ordnete die Einziehung bei Fälligkeit an (vgl. Heftung Pfändungsvorgang Bank X des FA).

Die Drittschuldnerin teilte dem FA mit Erklärung vom 30. Januar 2007 daraufhin mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgelehnt werde, da das Konto nicht vom Schuldner geführt werde.