FG Saarland - Beschluss vom 12.04.2016
1 KO 1432/15
Normen:
GKG § 21; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Unzulässigkeit einer wiederholten Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Saarland, Beschluss vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 1 KO 1432/15

DRsp Nr. 2016/10901

Unzulässigkeit einer wiederholten Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung im finanzgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 21; GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin hatte am 9. April 2009 den unter dem Geschäftszeichen ... geführten Nichtigkeitsantrag gestellt, mit dem sie begehrte, den Beschluss vom 3. März 2009 im Verfahren ..x.. aufzuheben und das dortige Verfahren fortzuführen. Das Verfahren ..x.. betraf eine Anhörungsrüge sowie eine Gegenvorstellung betreffend einen Beschluss im Verfahren ....

Der Senat wies den Nichtigkeitsantrag mit Beschluss vom 7. Juli 2009 zurück. Am 17. März 2010 erstellte der Kostenbeamte des Finanzgerichts unter dem Kassenzeichen ... eine Kostenrechnung an die Erinnerungsführerin auf der Grundlage eines Streitwerts von 144.718 € über 2.312 €, die er zu 1/2 und damit 1.156 € der Erinnerungsführerin auferlegte (... Bl. 154).

Hiergegen legte die Erinnerungsführerin am 8. April 2010 wegen vorgetragener unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG Erinnerung ein. Der Senat wies die Erinnerung mit Beschluss vom 11. Mai 2010 als unbegründet zurück und führte dort aus, dass eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG nicht vorliege (Bl. 201 ff.).