FG München - Beschluss vom 12.10.2006
6 V 1516/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ;

Unzulässigkeit eines AdV-Antrags bei Steuerbescheid ohne positive Steuerzahlungsschuld

FG München, Beschluss vom 12.10.2006 - Aktenzeichen 6 V 1516/06

DRsp Nr. 2007/237

Unzulässigkeit eines AdV-Antrags bei Steuerbescheid ohne positive Steuerzahlungsschuld

Enthält der Steuerbescheid keine positive Steuerzahlungsschuld, also kein belastendes Leistungsgebot, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Steuerbescheids nicht statthaft.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers, die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragstellers, die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Antragstellers und die Berücksichtigung von gewerblichen Einkünften (Hundezucht) der Antragstellerin.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 12. Januar 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1995, für 1996, für 1998, für 1999 und für 2000, alle in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2005 und der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006, bzw. der Änderungsbescheide vom 12. April 2006 (Einkommensteuer 1995 und 1996) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,