FG München - Beschluss vom 25.06.2008
14 V 553/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 114 ;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 14 V 553/08

DRsp Nr. 2008/19022

Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 2 FGO kann nur gewährt werden, soweit das Rechtsschutzbegehren lediglich auf die Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen angefochtenen Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs abzielt, nicht aber dann, wenn der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts geändert oder ersetzt werden soll oder wenn neben der aufschiebenden Wirkung eine einstweilige Regelung begehrt wird.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 114 ;

Tatbestand:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist die Vornahme einer Vorsteuerberichtigung im Jahr 2002 streitig.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Herstellung sowie der An- und Verkauf von Filmrechten sowie das Halten von Beteiligungen. Geschäftsführer ist Herr J.

Mit Vertrag vom 9. Januar 2001 (Bl. 1 der Rechtsbehelfsakte des Finanzamts - FA -) hatte die Antragstellerin von der Firma M Film ProduktionsGmbH (nachfolgend M) mit Sitz in B, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr J war, drei Filme zum Preis von 8 Millionen DM "zzgl. 7 % MwSt." erworben. Die Antragstellerin errechnete einen Vorsteuerbetrag von 560.000 DM, der in der Umsatzsteuererklärung 2001 geltend gemacht wurde.