FG Sachsen - Beschluss vom 18.03.2009
1 S 1991/08
Normen:
FGO § 152; FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 149;

Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Auszahlung der Kostenerstattung an die im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreiche Steuerpflichtige; Antrag auf Vollstreckung gem. § 152 FGO

FG Sachsen, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 1 S 1991/08

DRsp Nr. 2009/24413

Unzulässigkeit eines Antrags auf Durchführung der Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Auszahlung der Kostenerstattung an die im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgreiche Steuerpflichtige; Antrag auf Vollstreckung gem. § 152 FGO

1. Wurden nach einem für die Steuerpflichtige erfolgreichen finanzgerichtlichen Verfahren die ihr zu erstattenden Kosten nach § 149 FGO festgesetzt und vom beklagten Finanzamt an die Steuerpflichtige ausgezahlt, so ist ein später vom Prozessbevollmächtigten beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Finanzamt nach § 152 FGO unzulässig. Sofern der Antrag für die Steuerpflichtige gestellt worden sein sollte, fehlt es infolge der schon durchgeführten Auszahlung an einem Rechtsschutzbedürfnis; sofern der Antrag vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gestellt worden sein sollte, folgt die Unzulässigkeit daraus, dass nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß §§ 151 Abs. 2 Nr. 3, 152 FGO betreiben kann.