FG Hamburg - Beschluss vom 01.03.2006
V 221/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 ;

Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags

FG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2006 - Aktenzeichen V 221/05

DRsp Nr. 2006/20710

Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags

Ein an das Gericht gerichteter Aussetzungsantrag ist unzulässig, wenn der an das Finanzamt gerichtete Antrag mangels Begründung abgewiesen worden ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsgegner erließ am 13.01.2005 auf Antrag der Antragstellerin vom 30.11.2004 einen Aufteilungsbescheid für die Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1995 bis 1998. Darin teilte er die rückständigen Steuern sowie die steuerlichen Nebenleistungen im Verhältnis der sich auf Grund der fiktiven Einzelveranlagung ergebenden Anteile auf die Steuerschuldner auf. Der Aufteilungsbescheid für 1993 endet für die Antragstellerin mit einem Überzahlungsbetrag von 2.856,78 DM, die übrigen Jahre mit einer Zahllast von

1995 1.044,94 DM

1997 7.338,80 DM

1998 6.432,84 DM.

Die rückständige Steuer für 1996 wurde zu 100% dem Antragsteller zugerechnet, weil nur für ihn in diesem Veranlagungszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt worden sind. Der Aufteilungsbescheid wurde dem Antragsteller und der Antragstellerin in getrennten Bescheiden bekannt gegeben.

Die Antragsteller legten dagegen mit Schreiben vom 15.02.2005, laut Eingangsstempel dem Antragsgegner zugegangen am 18.02.2005, Einspruch ein. Die Aktenausfertigungen der Aufteilungsbescheide enthalten keinen Absendevermerk.