Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8.5.2017, Az. 15 ZB 17.445) wird abgelehnt.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Wiederaufnahmeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Der gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2017, Az. 15 ZB 17.445, gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat den von ihr im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Oktober 2017 genannten Wiederaufnahmegrund, wonach sie eine Urkunde aufgefunden habe, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 580 Nr. 7b ZPO), nicht schlüssig dargelegt.
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