FG Saarland - Beschluss vom 22.03.2001
1 V 67/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S 1;

Unzulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrag bei nicht begründeter Antragstellung beim Finanzamt

FG Saarland, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 1 V 67/01

DRsp Nr. 2001/8858

Unzulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrag bei nicht begründeter Antragstellung beim Finanzamt

§ 69 Abs. 4 S 1 FGO setzt nach Sinn und Zweck voraussetzt, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wesentlichen Gründen befasst worden ist und eine Aussetzung danach ganz oder teilweise abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist insbesondere dort nicht erfüllt, wo ein Steuerpflichtiger seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht begründet hat und erst beim Finanzgericht eine Begründung "nachholt".

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ der Antragsgegner am 24. Mai 2000 gegenüber der Antragstellerin geänderte Steuerbescheide. Die Antragstellerin legte hiergegen am 23. Juni 2000 Einsprüche ein (Rbh, Bl. 3), ohne diese zu begründen. Auch der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 6) enthielt keine Begründung. Am 24. Juli 2000 beschied der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abschlägig (Rbh, Bl. 8).